Zum wiederholten Male verunsichert ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Umsatzsteuer die Sportvereine, -bünde und -verbände. Dazu stellt Uwe J. Plonka, Präsident des Westdeutschen Basketball-Verbands, folgende Informationen zur Verfügung.
Liebe Mitgliedsvereine , liebe Vereinsvertreter,
sicherlich haben Sie/ihr das Thema Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen in der Öffentlichkeit verfolgt . Es herrscht hier Verunsicherung . Es gibt aber eine Übergangsfrist bis zum 01. Januar 2027. Ich informiere über die Veröffentlichung des LSB und werde Sie /Euch auch weiter informiert halten.
Anbei auch ein Formular zur möglichen Verwendung. Meldet euch bei Rückfragen jederzeit gerne.
Beste sportliche Grüße
Ihr/Euer Uwe Plonka
Protokollauszug LSB NRW v. 12.03.2026
Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen
Zum wiederholten Male verunsichert ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Umsatzsteuer die Sportvereine, -bünde und -verbände. Auch die undifferenzierte Aufnahme des Themas durch die Medien und die rasch auftauchenden, zahlreichen Beratungsangebote diverser Anbieter zum Thema tragen zu dieser Verunsicherung bei.
Festzuhalten ist,
dass das in Rede stehende Urteil sich mit einem Einzelfall beschäftigt,
dass es (wie auch in früheren Fällen) um den angestrebten Verzicht eines Vereins auf die Umsatzsteuerbefreiung geht und
dass die Kritik des BFH sich auf die Finanzbehörden richtet (die aus seiner Sicht EU-Recht ignorieren), nicht auf die Vereine.
Das Bundesfinanzministerium hat sich zum Thema in den letzten Jahren und auch aktuell so eingelassen, dass man sich gemeinsam mit den Bundesländern mit dem Thema beschäftigt, dass aber die seit Jahren bestehende Diskrepanz zwischen EU-Recht und nationalem Recht keinesfalls zu Lasten von Vereinen gehen soll, insbesondere nicht mit Blick auf deren „echte“ Mitgliedsbeiträge.
Auch der Landesfinanzminister von NRW, Marcus Optendrenk, hat deutliche Entwarnung zum Thema gegeben. In einem Interview mit der „Rheinischen Post“ (Ausgabe: 12. März 2026) sagt er unter anderem: „Das Urteil hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung von gemeinnützigen Sportvereinen. An der bisherigen bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung, dass echte Mitgliedsbeiträge bereits dem Grunde nach nicht der Umsatzsteuer unterliegen, ändert sich zunächst nichts“. Darüber hinaus betont der CDU-Politiker: „Darum steht NRW fest an der Seite der Sportvereine und wird sich auf Bundesebene mit Nachdruck dafür einsetzen, dass es auch künftig zu keinen zusätzlichen Belastungen für unsere Vereine kommt. Die Bundesregierung ist jetzt dringend aufgerufen, Planbarkeit und Sicherheit für die vielen engagierten Menschen in unseren Sportvereinen herzustellen. Diesen Prozess werden wir aus NRW heraus sehr eng begleiten.“
Wir raten insoweit dazu, auf die o. g. Sachlage zu verweisen. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass jegliche Besteuerung von Vereinen von diesen selbstverständlich immer sorgfältig, auf den Einzelfall bezogen und ggf. unter Hinzuziehung einer Steuerberatung zu prüfen ist.




